Im Arbeitsrecht besteht für die Kündigung (wie auch der Aufhebungsvertrag) gesetzliches Schriftformerfordernis; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Unsere ca. 20-jährige Praxis zeigt, dass bereits bei der Erstellung und Zustellung einer Kündigung vielfach Fehler unterlaufen. Bspw. kommt vor, dass von der kündigenden Person nicht eine Unterschrift im rechtlichen Sinne, sondern einer Paraphe verwendet oder dass eine Kündigung per E-Mail oder Telefax erklärt wird. Auch kommt es immer wieder dazu, dass versehentlich anstelle des unterschriebenen Originals eine als Empfangsquittung vorgesehene Kopie übergeben wird oder dass ein Erklärungsvertreter versehentlich als Erklärungsbote unterzeichnet (oder umgekehrt). Dies alles kann zu erheblichen Komplikationen für die eine Partei bzw. rechtlichen Möglichkeiten für die andere Partei führen, und äußerst weitreichende wirtschaftliche Auswirkungen haben. Daher ist es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer dringend anzuraten, sich rechtzeitig durch einen spezialisierten Rechtsanwalt (Fachanwälte für Arbeitsrecht) rechtlich unterstützen zu lassen.

Die nachfolgend stichpunktartig genannten Themenbereiche bilden unseren praktischen Tätigkeitsschwerpunkt ab und sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Wir sind in allen gängigen arbeitsrechtlichen Themen theoretisch geschult und praktisch erfahren. Dabei bezieht sich unsere Tätigkeit immer sowohl auf die (interne) Beratung, als auch die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung (was jeweils sinnvoll und – bspw. bei gesetzlichen Klagefristen wie §§ 4, 7 KSchG - erforderlich ist, wird mit der Mandantschaft rechtsbezogen und gesamtbetrachtend erörtert und entschieden).

Arbeitnehmer

  • Abwehr ordentliche Beendigungskündigung oder Änderungskündigung (jeweils personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt)
  • Abwehr außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB (fristlos oder mit Auslauffrist)
  • Abwehr in behördlichen Kündigungszustimmungsverfahren (bspw. Integrationsamtsverfahren bei Schwerbehinderten)
  • Verhandlung umfassender Ausscheidensvereinbarungen (Gerichtsvergleich, Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag)
  • Prozessvertretung und Geltendmachung von fristgebundenen Sonderrechten (bspw. § 174 BGB, Anzeige Schwerbehinderung, Vorbehaltsannahme)

Arbeitgeber (Unternehmen)

  • Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen vor Einzelkündigungen
  • Vorbereitung ordentlicher und außerordentlicher Beendigungs- und Änderungskündigungen, ggf. Sozialauswahl
  • Anhörung Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, ggf. Massenentlassungsanzeige
  • Behördliche Zustimmungsverfahren zu beabsichtigten Kündigungen (bspw. Integrationsamt bei Schwerbehinderten)
  • Verhandlung umfassender Ausscheidensvereinbarungen (Gerichtsvergleich, Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag)
  • Prozessvertretung im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren

Organmitglieder (bspw. GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstände) in eigener Angelegenheit

  • Abwehr ordentliche und außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses
  • Abwehr Widerruf der organschaftlichen Bestellung (Abberufung)
  • Besonderheiten des Anstellungsverhältnisses der Organe im Vergleich zu Arbeitsverhältnissen
  • Verhandlung umfassender Ausscheidensvereinbarungen (Gerichtsvergleich, Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag)
  • Prozessvertretung im (regelmäßig zivilrechtlichen) Gerichtsverfahren (KfH)