Einmal getroffene Fehlentscheidungen können im Arbeitsrecht nicht nur sehr ärgerlich, sondern vor allem sehr teuer werden, zumal sie vielfach nicht nachträglich heilbar sind.

Aus den vorstehenden kursorischen Darstellungen wird ersichtlich, dass einerseits der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung diverse formelle und materielle Voraussetzungen zu beachten hat und dass andererseits der Arbeitnehmer spätestens nach Erhalt einer Kündigung des Arbeitgebers seinerseits diverse unterschiedliche Fristen (dreiwöchige Klagefrist, aber teilweise auch Handlungsobliegenheiten „unverzüglich“ nach Zugang der Kündigung) zu prüfen und ggf. zu erfüllen hat. Vielfach sind aus Arbeitnehmersicht zudem Themen fiktiv zu prüfen, bspw. dann, wenn dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten und für den Fall der Ablehnung mit einer Kündigung gedroht wird.

Wir halten es daher für beide Parteien für alternativlos geboten, jeweils schnellstmöglich fundierte fachanwaltliche Beratung einzuholen. Wegen der Komplexität und Abhängigkeit von diversen Unterlagen (Arbeitsverträge und diverse Zusätze, evtl. Unterrichtungen über Betriebsübergängen gemäß § 613a BGB, mündliche Vereinbarungen, betriebliche Übung, Tarifverträge, Gesamtzusagen, Regelungsabreden, Betriebsvereinbarungen usw.) kann eine solche nach unserer Überzeugung nur in einem persönlichen Gespräch unter Auswertung sämtlicher Unterlagen und sonstigen fallrelevanten Informationen erbracht werden. Dies gilt umso mehr, als Rechtsberatung Vertrauenssache ist und Rechtsanwälte verschwiegenheitsverpflichtete Berufsträger sind. Teilweise müssen zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten auch eigene Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers offen und ehrlich besprochen werden, um die sich ergebenden Risiken intern zutreffend einschätzen zu können. Vor telefonischen Hotlines oder sonstigen telefonischen Beratungen durch anonyme Gesprächspartner, deren Identität und Qualifikationen vom Rechtssuchenden nicht belastbar überprüft und deren inhaltliche Auskünfte später nicht belastbar nachgewiesen werden können, kann daher nur gewarnt werden.

In diesem Zusammenhang weisen wir aus gegebenem Anlass auch auf folgendes hin: Eine Berufs-Rechtsschutzversicherung wird primär dafür abgeschlossen und teilweise jahrzehntelang (teuer) bezahlt, dass dem Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Schadensfalls die gesetzlichen Gebühren für die vertrauliche persönliche Beratung und ggf. Vertretung durch einen vom Versicherungsnehmer frei auszuwählenden unabhängigen und spezialisierten Rechtsanwalt erstattet werden. Wir übernehmen für unsere Klienten (sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber) die Korrespondenz (und ggf. inhaltliche Diskussion) mit einer etwaig bestehenden Rechtsschutzversicherung, ob und inwieweit im konkreten Fall der Kostendeckungsschutz zu gewähren ist. Wir kennen dazu die einschlägige Rechtsprechung und Rechtslage.