In jedem Stadium eines Rechtstreits kann es zu Verhandlungen über gütliche Einigungen kommen. Vielfach geht es in der Praxis des Kündigungsschutzprozesses dann um die Verhandlung einer angemessenen Abfindung und sonstige regelmäßig zu klärende Themen wie

  • Tantieme,
  • Boni,
  • Urlaub,
  • Überstunden,
  • Freistellung,
  • ggf. Dienstwagen,
  • Betriebsmittel,
  • gedankliches Eigentum,
  • konkrete Zeugnisinhalte,
  • Turboklausel,
  • betriebliche Altersversorgung
  • usw.

Höhe der Abfindung

Die Höhe und Angemessenheit der Abfindung sind primär dadurch geprägt, wie die Parteien anhand einer internen Einschätzung die eigenen Risiken und Chancen sowie weitere zu berücksichtigende Umstände werten (bspw. richterliche Hinweise, finanzielle Unternehmenssituation). Um seriös beurteilen zu können, was wirtschaftlich angemessen ist, bedarf es einer fundierten Kenntnis der Sach- und Rechtslage und auch der flankierenden rechtlichen Themen (bspw. Auswirkungen bzgl. des Bezugs von Arbeitslosengeld, Übernahme der Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung usw.).

Wir können Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur davor warnen, bzgl. der Höhe der Abfindung voreilig davon auszugehen oder sich einreden zu lassen, dass eine Einigung sich am sog. Regelsatz (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr) orientieren müsste.

Ist eine Abfindung Pflicht?

Es gibt grundsätzlich – abgesehen von Ausnahmefällen wie Abfindungsansprüchen in Sozialplänen – keine Pflicht für Arbeitgeber, eine Abfindung anzubieten, und keine Pflicht für Arbeitnehmer, eine angebotene Abfindung anzunehmen. Die Höhe einer Abfindung ist auch – abgesehen vom Ausnahmefall des Auflösungsantrags im Sinne von §§ 9, 10 KSchG – nicht Gegenstand einer richterlichen Entscheidung. Soweit es nicht zu einer Einigung kommt, hat das Gericht im Kündigungsschutzprozess allein über die (Un-) Wirksamkeit der Kündigung zu entscheiden, was ggf. zu Folgeansprüchen wie (erheblichen) Vergütungsnachzahlungen im Fall der Unwirksamkeit führen kann, aber eben nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben Abfindung. Kommt das Gericht im Urteil zum Schluss, dass die Kündigung wirksam ist, wird die Klage abgewiesen, ohne dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung hat (abgesehen von Ausnahmen wie Sozialplan).

Einigung durch außergerichtlichen Vertrag oder Vergleich

Kommt es zu einer Einigung über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung durch außergerichtlichen Vertrag oder Vergleich, wird in aller Regel ein Bruttoabfindungsbetrag vereinbart. Dies bedeutet, dass die abzuführenden Abgaben sich aus den gesetzlichen Regelungen ergeben. Die Bruttoabfindung ist zu versteuern. Nettoabfindungsbeträge werden in aller Regel nicht vereinbart. Abfindungsrechner im Internet können allenfalls eine grobe Einordnungshilfe bieten, da die tatsächliche Steuerlast auch von anderen Faktoren abhängt (bspw. Art der Veranlagung, weitere Einkünfte im Einkommenssteuerjahr usw.). Es gibt derzeit zwar noch gewisse Privilegierungen in Form der Fünftelungsregelung, aber die früheren Steuerfreibeträge für Abfindungen sind abgeschafft.