Gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung kann der Arbeitnehmer binnen drei Wochen vor dem Arbeitsgericht Klage erheben. Die Klage kann nur in äußersten Ausnahmefällen (namentlich: verspätete Klagezulassung im Sinne von § 5 KSchG) noch nach Ablauf dieser Frist erfolgsversprechend eingereicht werden. Nach Erhalt einer Kündigung hat der Arbeitnehmer sich zur Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Nachteile schnellstmöglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit (arbeitssuchend) zu melden; dazu gibt es konkrete (kurze) gesetzliche Fristen.

Der arbeitsgerichtliche Prüfungsmaßstab bzgl. einer Bestandsschutzklage ist dadurch vorgegeben, ob es sich um eine „normale“ Kündigungsschutzklage (Klage gegen eine Beendigungskündigung oder gegen eine Änderungskündigung ohne Vorbehaltsannahme) oder um eine Änderungsschutzklage (Klage gegen eine Änderungskündigung mit Vorbehaltsannahme im Sinne von § 2 KSchG) handelt. Daneben ist eine wichtige Weichenstellung, ob allgemeiner und/oder besonderer Kündigungsschutz besteht, da dies alles den richterlichen Prüfungsmaßstab und die prozessualen Darlegungs- und Beweislasten prägt.

Der Kündigungsschutzprozess findet statt vor der Arbeitsgerichtsbarkeit, d.h. vor einem eigenen Rechtsweg für arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Der Rechtsweg umfasst drei Instanzen (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht). Demzufolge handelt es sich bei den zuständigen Richtern in allen Instanzen um Richter, die auf dem Gebiet des Arbeitsrechts hochspezialisiert sind. Damit korrespondiert, dass es auf Seiten der Rechtsanwälte eine eigene Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht gibt. Die Verleihung des Fachanwaltstitels erfordert den Nachweis praktischer und theoretischer Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Zudem sind in der Folgezeit regelmäßige Fortbildungen nachzuweisen. Selbstverständlich ist es hilfreich, wenn der Rechtsanwalt daneben über erhebliche prozessuale Erfahrung verfügt, da nur dann auch eine Kenntnis der individuellen Spruchpraxis der einzelnen Richter/Kammern gewährleistet werden kann.

Die Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens ist immer abhängig vom Umfang und der Schwierigkeit des Einzelfalles. Daneben gibt es erheblich abweichende Verfahrensdauern je nach örtlicher Zuständigkeit. Nach unseren langjährigen Erfahrungen kann die durchschnittliche Dauer bis zu einer streitigen erstinstanzlichen Entscheidung mit einem Zeitraum von einem dreiviertel Jahr bis anderthalb Jahren angegeben werden. Grundsätzlich ist die Verfahrensdauer nach unseren Erfahrungen bei den „großen“ Arbeitsgerichten mit einem großen Gerichtsbezirk in der Regel länger als bei „kleineren“ Gerichten mit wenigen Richtern.

Das kündigungsschutzrechtliche Verfahren ist wie jedes arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren aufgeteilt in den sog. Gütetermin und mindestens einen Kammertermin. Der erste Termin ist der Gütetermin. In diesem wird – abgesehen von Ausnahmefällen wie dem Versäumnisurteil – kein Urteil erlassen. Stattdessen wird in der Praxis der Sach- und Rechtsstand zwischen dem Vorsitzenden (Berufsrichter) und den Parteivertretern erörtert und die Möglichkeit einer gütlichen Einigung (vielfach: Abfindungsvereinbarung im Kündigungsschutzprozess) eruiert. Kommt es im Gütetermin nicht zu einer Einigung, findet in der Folgezeit ein Kammertermin vor der Kammer statt. Die Kammer vor den Arbeitsgerichten besteht aus dem/der Vorsitzenden (Berufsrichter) und zwei ehrenamtlichen Richtern. Im Kammertermin wird (bzw. kann) über die Sache durch instanzabschließendes Urteil entschieden (werden). Es kann auch mehrere Kammertermine geben, bis ein Urteil gefällt wird. Der Kammertermin ist gemäß der richterlich bestimmten Fristen schriftsätzlich vorzubereiten, was auf Seiten beider Prozessparteien mit Blick auf die prozessualen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislasten einer hohen (fachanwaltlichen) Expertise bedarf.