Ob eine außerordentliche und/oder ordentliche Kündigung des Arbeitgebers wirksam ist, ist bereits in formeller Hinsicht abhängig von diversen – sorgfältig zu prüfenden – Ebenen. Da viele formelle Fehler nicht nachträglich heilbar sind, bedarf es einer verständigen arbeitsrechtlichen Prüfung und Beratung des Arbeitgebers im Vorfeld. Da der Arbeitnehmer sich spätestens im Kündigungsschutzprozess – teilweise auch „unverzüglich“ (§ 174 BGB) - auf etwaige Unwirksamkeitsgründe berufen und dies im Kündigungsschutzprozess konkret vortragen muss, bedarf es auch auf Seiten des Arbeitnehmers einer schnellstmöglichen sorgfältigen arbeitsrechtlichen Prüfung und Beratung nach Zugang einer Kündigung.

Eine Kündigung des Arbeitgebers kann aus diversen unterschiedlichen formellen Gründen unwirksam sein. So müssen diverse Formalia vor Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung ordnungsgemäß gewahrt sein, wie bspw. die ordnungsgemäße Anhörung eines bestehenden Betriebs-/Personalrats und/oder die Zustimmung des Integrationsamts oder sonstiger Behörden bei Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz. Bei größeren Entlassungsmaßnahmen sind zudem auch die Voraussetzungen der Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG zu wahren. Auch müssen ggf. entsprechende Nachweise der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung einer (stellvertretend) kündigenden Person (spätestens) mit der Kündigung im Original erbracht sein.

Es gibt auch Fälle, in denen arbeitgeberseitige Kündigungen schriftlich begründet werden müssen. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag als Wirksamkeitsvoraussetzung vereinbart wurde. Für außerordentliche Kündigungen regelt das Gesetz unter § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Möglichkeit des Kündigungsempfängers, die kündigende Partei zur unverzüglichen Mitteilung der Gründe aufzufordern.

Für ordentliche (Eigen-) Kündigungen seines Arbeitsverhältnisses bedarf der Arbeitnehmer keines Grundes, d.h. der Arbeitgeber kann keinen allgemeinen Kündigungsschutz geltend machen. Dennoch können sich auch für die ordentliche (Eigen-) Kündigung des Arbeitnehmers (formelle) Probleme ergeben, bspw. dann, wenn die Länge der Kündigungsfrist oder der Zugang der Kündigung nicht zweifelsfrei bestimmbar sind oder die Form des § 623 BGB nicht gewahrt ist. Für außerordentliche Kündigungen im Sinne von § 626 BGB bedarf der Arbeitnehmer – genau wie der Arbeitgeber – eines wichtigen Grunds und bedarf es der Einhaltung diverser weiterer Vorgaben (bspw. Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB, Interessenabwägung, ggf. vorhergehende Abmahnung o.ä.).