Als (Haupt-) Erscheinungsformen der Kündigung gibt es die sog. Beendigungskündigung und die sog. Änderungskündigung. Die Änderungskündigung unterscheidet sich von der Beendigungskündigung dadurch, dass dem Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen angeboten wird. Insbesondere bzgl. der Änderungskündigung bestehen wegen der verschiedenen arbeitnehmerseitigen Reaktionsmöglichkeiten (vorbehaltlose Annahme, abschließende Verweigerung, Änderungsschutzklage mit Vorbehaltsannahme im Sinne von § 2 KSchG und Kündigungsschutzklage ohne Vorbehaltsannahme) diverse Handlungsmöglichkeiten, die innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist verbindlich abgestimmt und rechtswirksam ausgeübt werden müssen.