Unabhängig vom bzw. neben dem allgemeinen Kündigungsschutz können Arbeitnehmer aus diversen Gründen besonderen Kündigungsschutz haben. Der besondere Kündigungsschutz kann in formeller und materieller Hinsicht in diversen Erscheinungsformen auftreten. So gibt es insbesondere in Arbeits- und Tarifverträgen sowie teilweise in Betriebsvereinbarungen ebenso die (ordentliche) „Unkündbarkeit“, zu der Herr Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Pomberg promoviert hat, wie auch erhebliche Einschränkungen des arbeitgeberseitigen Kündigungsrechts. Daneben gibt es besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz, bspw. wegen Schwerbehinderteneigenschaft, Schwangerschaft, Elternzeit, Pflegezeit, Betriebsratsmitgliedschaft und aus diversen weiteren Gründen. Bzgl. der daraus ggf. resultierenden arbeitnehmerseitigen Handlungs-/Anzeigeobliegenheiten gelten unterschiedliche Fristen und Formalia, deren Nichtbeachtung zu erheblichen rechtlichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen kann.