Gemäß § 12a ArbGG findet im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren bis zum Abschluss der ersten Instanz keine Erstattung der rechtsanwaltlichen Kosten der unterliegenden Partei zu Gunsten der obsiegenden Partei statt. Dies bedeutet, dass beide Parteien – unabhängig vom Ausgang des erstinstanzlichen Urteilsverfahrens - die Kosten ihrer rechtsanwaltlichen Vertretung jeweils bis zum Abschluss der ersten Instanz selbst tragen. Bei Bestehen einer Berufs-Rechtsschutzversicherung sind die Gebühren von dieser bei Erfüllung der vertraglichen Leistungsvoraussetzungen zu übernehmen. Lediglich der etwaig bestehende Selbstbehalt ist dann vom Versicherungsnehmer zu tragen, da dieser wegen der fehlenden Kostenerstattung auch der gegnerischen Partei nicht in Rechnung gestellt werden kann.