Im Arbeitsrecht besteht für die Kündigung (wie auch der Aufhebungsvertrag) gesetzliches Schriftformerfordernis; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Unsere ca. 20-jährige Praxis zeigt, dass bereits bei der Erstellung und Zustellung einer Kündigung vielfach Fehler unterlaufen. Bspw. kommt vor, dass von der kündigenden Person nicht eine Unterschrift im rechtlichen Sinne, sondern einer Paraphe verwendet oder dass eine Kündigung per E-Mail oder Telefax erklärt wird. Auch kommt es immer wieder dazu, dass versehentlich anstelle des unterschriebenen Originals eine als Empfangsquittung vorgesehene Kopie übergeben wird oder dass ein Erklärungsvertreter versehentlich als Erklärungsbote unterzeichnet (oder umgekehrt). Dies alles kann zu erheblichen Komplikationen für die eine Partei bzw. rechtlichen Möglichkeiten für die andere Partei führen, und äußerst weitreichende wirtschaftliche Auswirkungen haben.

Daher ist es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer dringend anzuraten, sich rechtzeitig durch einen spezialisierten Rechtsanwalt (Fachanwälte für Arbeitsrecht) rechtlich unterstützen zu lassen.